RECHTLICHE GRUNDLAGEN: Im „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechtüberlassungen“ ist der
Grenzwert für geringwertige Wirtschaftsgüter, welche nach dem 31.12.2017 hergestellt oder angeschafft
werden, von 410 Euro auf 800 Euro angehoben worden.
Diesem Gesetz hat der Bundestag am
27.04.2017 zugestimmt. |
An der Definition eines geringwertigen Wirtschaftsgutes
hat sich dabei nichts geändert.Dabei muss es sich auch weiterhin um ein bewegliches und abnutzbares Gut handeln, das dem Anlagevermögen zuzurechnen und selbstständig nutzbar ist. (Quelle: deutsche-handwerks-zeitung.de) |
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